Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich

Jahrgang 2006 Ausgegeben am 3. August 2006 Teil I

137. Bundesgesetz:Energieausweis-Vorlage-Gesetz – EAVG

 (NR: GP XXII RV 1182 AB 1531 S. 153.)

 [CELEX-Nr.: 32002L0091]

137. Bundesgesetz über die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweisesbeim Verkauf und bei der In-Bestand-Gabe von Gebäuden undNutzungsobjekten (Energieausweis-Vorlage-
Gesetz – EAVG)


Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhalt

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Pflicht des Verkäufers oderBestandgebers, beim Verkauf oder bei der In-Bestand-Gabe von Gebäudenund Nutzungsobjekten dem Käufer oder Bestandnehmer einen Energieausweisvorzulegen.

Begriffsbestimmungen

§ 2. In diesem Bundesgesetz bezeichnet der Ausdruck
  1. „Gebäude“ eine Konstruktion mit Dach und Wänden, derenInnenraumklima unter Einsatz von Energie konditioniert wird, und zwarsowohl das Gebäude als Ganzes als auch solche Gebäude- teile, die alseigene Nutzungsobjekte ausgestaltet sind;
  2. „Nutzungsobjekt“ eine Wohnung, Geschäftsräumlichkeit odersonstige selbständige Räumlichkeit;
  3.  „Energieausweis“ oder „Ausweis über dieGesamtenergieeffizienz“ den den jeweils anwendbaren, der Umsetzung derRichtlinie 2002/91/EG über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden,ABl. Nr. L 1 vom 4. Jänner 2003, S. 65, dienenden bundes- oderlandesrechtlichen Vorschriften entsprechenden Ausweis, der dieGesamtenergieeffizienz eines Gebäudes angibt;
  4. Verkauf“ auch einen Vertrag über den Erwerb des Eigentums aneinem zu errichtenden oder durchgreifend zu erneuernden Gebäude;
  5. „In-Bestand-Gabe“ auch einen Vertrag über den Erwerb einesBestandrechts an einem zu errichtenden oder durchgreifend zuerneuernden Gebäude.

Vorlagepflicht

§ 3. (1) Beim Verkauf eines Gebäudes hat der Verkäufer dem Käufer, beider In-Bestand-Gabe eines Gebäudes der Bestandgeber dem Bestandnehmerbis spätestens zur Abgabe der Vertragserklärung des Käufers oderBestandnehmers einen zu diesem Zeitpunkt höchstens zehn Jahre altenEnergieausweis vorzulegen und ihm diesen, wenn der Vertragabgeschlossen wird, auszuhändigen. (2) Wird nur ein Nutzungsobjektverkauft oder in Bestand gegeben, so kann der Verkäufer oderBestandgeber die Verpflichtung nach Abs. 1 durch Vorlage undAushändigung eines Ausweises entweder über die Gesamtenergieeffizienzdieses Nutzungsobjekts oder über die Gesamtenergieeffizienz einesvergleichbaren Nutzungsobjekts im selben Gebäude oder über dieGesamtenergieeffizienz des gesamten Gebäudes erfüllen.

Ausnahmen

§ 4. Beim Verkauf und bei der In-Bestand-Gabe von Gebäuden, für dienach den jeweils anwendbaren bundes- oder landesrechtlichenVorschriften kein Energieausweis erstellt werden muss, besteht dieVorlagepflicht nach § 3 nicht. BGBl. I - Ausgegeben am 3. August 2006 -Nr. 137 2 von 2

Rechtsfolge unterlassener Vorlage

§ 5. Wird dem Käufer oder Bestandnehmer entgegen § 3 nicht bisspätestens zur Abgabe seiner Vertragserklärung ein Energieausweisvorgelegt, so gilt zumindest eine dem Alter und der Art des Gebäudesentsprechende Gesamtenergieeffizienz als vereinbart.

Abweichende Vereinbarungen

§ 6. Vereinbarungen, die die Vorlagepflicht nach § 3 oder dieRechtsfolge unterlassener Vorlage nach § 5 ausschließen odereinschränken, sind unwirksam.

In-Kraft-Treten; Übergangsbestimmung

§ 7. (1) Dieses Bundesgesetz tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, in dem inallen Bundesländern Regelungen über den Inhalt und die Ausstellung desEnergieausweises in Kraft stehen, spätestens jedoch am 1. Jänner 2008.Im Fall eines In-Kraft-Tretens vor dem 1. Jänner 2008 hat derBundesminister für Justiz den Zeitpunkt desselben im Bundesgesetzblattkundzumachen. (2) Auf den Verkauf und die In-Bestand-Gabe von Gebäuden,die auf Grund einer vor dem 1. Jänner 2006 erteilten Baubewilligungerrichtet wurden, ist dieses Bundesgesetz ab 1. Jänner 2009 anzuwenden.

Vollzug

§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesministerfür Justiz betraut.

Hinweis auf Umsetzung

§ 9. Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2002/91/EGüber die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. Nr. L 1 vom 4.Jänner 2003, S. 65.

Fischer-Schüssel